Terms and conditions legal
Allgemeine Geschäftsbedingungen der abaleo AG,
Tochterunternehmen und Niederlassungen
1. Allgemeines
- Diese AGB gelten in allen Ländern, in den abaleo geschäftlich tätig ist.
- Allen Verträgen über die Lieferung von Hardware und/oder Software liegen diesen Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme oder vorbehaltlose Lieferung nicht Vertragsinhalt.
- Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen vergleichbaren Unterlagen, sowie Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Für Lizenzprodukte sowie für Produkte, die wir nicht selbst herstellen, gelten ergänzend die diesem Produkt beigefügten Lizenzbedingungen.
- Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt, dass erforderliche Genehmigungen (z.B. Ausfuhrgenehmigungen) erteilt werden.
- Der Besteller ist verpflichtet, sich jedweder vertragswidrigen Nutzung der an ihn gelieferten Ware zu enthalten.
2. Preise und Zahlungen
- Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. Verpackungskosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten die Preise nur bei Verwendung der Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Abnahme-, Revisions- und sonstige behördliche Gebühren werden stets nach den bei Lieferung gültigen Tarifen gesondert berechnet. Wird die Versendung der Ware vereinbart, trägt der Besteller die Versandkosten.
- Zahlungen müssen in barem Geld, per Scheck oder Überweisung erfolgen. Die Annahme von Schecks erfolgt zahlungshalber.
- In Fällen des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen oder den uns tatsächlich entstandenen Verzugsschaden, der auch in höheren Verzugszinsen bestehen kann, geltend zu machen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, und die Aufrechnung 14 Tage vor Fälligkeit angezeigt wurde. Wegen bestrittener, nicht anerkannter oder nichtrechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, er ist weder Vollkaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentlichrechtliches Sondervermögen.
3. Lieferung
- Die Vereinbarung einer verbindlichen Lieferzeit bedarf der Schriftform, ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unsere Geschäftsräume verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft oder die Inbetriebnahme – je nachdem welcher Termin früher eintritt – maßgebend.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
- Gehört zu unseren Leistungen auch die Installation vor Ort, ist es, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, Sache des Bestellers, die bauseitigen Vorraussetzungen für die Installation fristgerecht selbst und auf eigene Kosten zu schaffen.
- Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme infolge von Umständen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller seine bauseitigen Verpflichtungen nicht erfüllt, geht dies zu Lasten des Bestellers. Hieraus resultierenden Mehraufwand hat uns der Besteller zu ersetzen.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm nach Ablauf eines Monats nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei einem Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Abschnitt 7.2
- Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Lieferverzug tritt nur ein, wenn wir trotz einer schriftlichen Mahnung des Bestellers nicht liefern.
- Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Leistung, der in Verzug geraten ist.
- Gewährt der Besteller uns im Falle des Verzugs – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
- Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.
4. Gefahrenübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unsere Geschäftsräume verlassen hat bzw., wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist – unabhängig davon, wer die Versandkosten trät -, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Soweit unabhängig vom Gefahrenübergang eine Abnahme vereinbart wurde, muss diese zum Abnahmetermin erfolgen. Ohne Abnahme ist der Besteller zur produktiven Nutzung der Lieferung nicht berechtigt. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt unsere Leistung binnen 12 Werktagen nach Eingang der Fertigmeldung beim Besteller als abgenommen. Nimmt der Besteller unsere Leistung vor Durchführung einer Abnahme in Benutzung, gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen, gerechnet vom Beginn der Nutzung an, als erfolgt.
- Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
- Ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass eine förmliche Abnahme stattzufinden hat, gelten folgende Regelungen:
- Der Besteller ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen und uns eine schriftliche Abnahmebescheinigung zu erteilen; in sich abgeschlossene Teile sowie Teile, die durch die Ausführung fremder arbeiten einer Prüfung und Feststellung entzogen werden könnten, muss der Besteller auf unser Verlangen gesondert abnehmen.
- Liefern wir „ab Werk“, erhält der Besteller zum Nachweis der Abnahmefähigkeit eine Fertigmeldung; schulden wir die Installation vor Ort, erhält der Besteller nach Herstellung der Funktion einer Fertigmeldung. Im Anschluss an den Eingang unserer Fertigmeldung findet ein Termin zur Durchführung der förmlichen Abnahme statt, bei der gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Funktionsprüfungen durchzuführen sind. Der Besteller ist verpflichtet, die förmliche Abnahme unverzüglich herbeizuführen; es gelten die Regelungen des 4.3, insbesondere verzichtet der Besteller durch die produktive Nutzung auf die förmliche Abnahme, soweit diese noch nicht erfolgt ist.
5. Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an dem Liefergegenstand behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung all unserer Forderungen gegen den Besteller vor.
- Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rückgabe der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; wir werden die Verwertung bestmöglich (§ 254 BGB) vornehmen und den Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anrechnen.
- Ungeachtet unseres Vorbehaltseigentums ist der Besteller berechtigt, die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder weiterzuverarbeiten. Die Befugnis des Bestellers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, endet, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges.
- Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. Die Berechtigung des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus resultierenden Forderungen auf uns abhängig. Die Verpfändung dieser Forderungen zu Gunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, uns über eine Pfändung dieser Forderungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen seinerseits die Abtretung anzuzeigen.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für uns; wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung, ansonsten gilt die neu entstandene Sache als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese, soweit keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen mit uns bestehen, auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder auf Verlangen eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6. Mängelhaftung
- Für alle Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche– vorbehaltlich Abschnitt 7 – wie folgt:
- Bei offensichtlichen Mängeln wird eine Mängelanzeige nur berücksichtigt, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht. Bei verdeckten Mängeln wir eine
- Mängelanzeige nur dann berücksichtigt, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingeht. Stellt sich nach einer Überprüfung heraus, dass der Besteller zu Unrecht einen Mangel des Liefergegenstandes gerügt hat, können wir unsere aufgrund einer Mängelrüge vorgenommenen Bemühungen nach Aufwand bezahlt verlangen; der Besteller ist verpflichtet, uns Kleinteile, deren bloßer Austausch zur Mangelbeseitigung geeignet ist, zuzusenden, soweit er nach Absprache mit uns selbst in der Lage ist, die jeweiligen Kleinteile auszubauen.
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzuerfüllen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Arbeiten vor Ort sind bei reinen Lieferverträgen nicht Bestandteil der Nacherfüllung. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
- Soweit es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache – z.B. ein generalüberholtes Teil – handelt, beschränkt sich die Haftung auf Reparaturarbeiten durch uns.
- Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Mängelbeseitigung und Neulieferung hat der Besteller nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
- Soweit möglich oder erforderlich und im Hinblick auf die Auswirkung des Mangels angemessen, sind wir berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eines Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen; die Zwischenlösung kann darin bestehen, dass wir für eine Übergangszeit eine vergleichbare Ausweichanlage zur Verfügung stellen.
- Soweit die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen; das Recht, den Preis herabzusetzen, hat der Besteller nicht; weitergehende Ansprüche ergeben sich aus Abschnitt 7.2.
- Die Haftung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Haftung entfällt sobald der Besteller ohne unsere Zustimmung die Liefersache oder Bestandteile hiervon selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Besteller führt in diesen Fällen den vollen Nachweis dafür, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind, und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
7. Haftung
- Wenn der Liefergegenstand infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondre Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Bestellers die Regelungen von Abschnitt 6 mit der Maßgabe, dass der Besteller ein Rücktrittsrecht hat; Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2.
- Schadensersatz – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – schulden wir nur im Bezug auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren und unmittelbaren Schäden. Solche Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der Lieferung beschränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind. Für entgangenen Gewinn und/oder Umsatz des Bestellers haften wir nicht.
- Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, aus Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus arglistigem Verschweigen oder garantierter Abwesenheit i. S. v. §443 BGB bleiben hiervon unberührt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht– leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
- Ansprüche des Bestellers aus Mängelhaftung verjähren für neu hergestellte Sachen sowie Werkleistungen in 12 Monaten und für gebrauchte Sachen – insbesondere generalüberholte Teile – in 2 Monaten; dies gilt nicht für Verbraucher. Alle sonstigen Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, dies gilt auch im Rahmen des §218 BGB. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird durch Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
- Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Schweiz. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) findet keine Anwendung.
- Bei mehrsprachig abgefassten Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text maßgebend.
- Erfüllungsort ist Steckborn, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand Steckborn. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
Stand: Juni 2020
RECHTLICHES
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